Montag, 25. September 2017

JOH Menschenstrafgerichtshof: Polizei, Verwaltungen, Gerichte - Hinweis: Wenn Sie sich die ersten 15 Paragraphen der StVZO im Vergleich anschauen, benötigt auch niemand mehr eine Fahrerlaubnis

             nachfolgendes, diesmal von oben nach unten lesen

Auszug vorab: ....
Hinweis: Wenn Sie sich die ersten 15 Paragraphen der StVZO im Vergleich anschauen, benötigt auch niemand mehr eine Fahrerlaubnis

******************************************************


      Errol ist der Inhalt hier korrekt ? http://mstgh-euro.net/polizei-verwaltungen-und-gerichte/

Die Polizei hat keine hoheitliche Befugnis, der § 55 OWIG ist ganz klar auf die Befragung den betroffenen ausgerichtet.

§ 55
Anhörung des Betroffenen

(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) 1Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. 2§ 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Wenn du das gelesen hast dann denke einmal nach. und nun zum X ten mal und hoffentlich zum letzten mal. § 15 GVG,StPO und ZPO am 19. April 2006 aufgehoben. OWIG am 11. Oktober 2007 Aufgehoben
ist das jetzt angekommen?

Deutscher-Stammtisch-Support über flatbooster.com 

17:23 (vor 2 Stunden)


an mich

Keine Kommentare: